AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e.V.

Roßkothenweg 15, 45470 Mülheim an der Ruhr, Tel. 02054/82420
 
SATZUNG
vom 9. Oktober 1953 mit Änderungen vom 13. Oktober 1954, 28. Oktober 1955, 17. November 1961, 16. November 1962, 27. November 1964,
29 . November 1968, 22. Februar 1980, 26. Februar 1982, 4. November 1988 und 21. Januar 2000
 
§ 1 (Name und Sitz)
Der AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e.V. hat seinen Sitz in Mülheim an
der Ruhr und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der
Ruhr eingetragen.
Der AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e. V. ist Rechtsnachfolger der
1937 aufgelösten Ortsgruppe Mülheim (Ruhr) des DLV e. V. - Deutscher
Luftsportverband e. V. - und deren Vorgänger.
§ 2 (Zweck)
1 .Der AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e. V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e. V. ist die Förderung
des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch den Zusammenschluss aller am Luftsport
interessierten Kreise mit besonderem Augenmerk auf die Jugendarbeit
sowie die Ausübung des Luftsports und Förderung der luftsportlichen
Übungen und Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als
Volkssport.
3. Der AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e. V. ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. eingezahlten
Kapitalanteile (hier sind keine Beiträge gemeint) und den gemeinen Wert
ihrer Sacheinlagen zurück; z. B. Zurverfügungstellung von Werkzeugen
o. a. Dingen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 (Neutralität)
Der AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e.V. ist konfessionell neutral.
Innerhalb des Clubs ist keinerlei militärische, militärähnliche oder
parteipolitische Betätigung gestattet. Verstöße haben den Ausschluss zur
Folge. Dieser Paragraph ist unabänderlich und kann nicht aus den
Satzungen gestrichen werden.
§ 4 (Deutscher AERO-CLUB e.V.)
Die Mitglieder des AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e. V. erwerben
durch ihre Mitgliedschaft die mittelbare Mitgliedschaft im "Deutscher
AERO-CLUB, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V." und über diesen
die mittelbare Mitgliedschaft im DAEC. Der Club ist ordentliches Mitglied
des DAeC-Landesverband NRW e.V. und erkennt dessen Satzungen und
Verordnungen an.
§ 5 (Aufnahme)
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der mit
einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet. Bewerber für
die aktiv luftsporttreibenden Abteilungen werden für die Dauer eines
Jahres (Probezeit) als vorläufige und nicht stimmberechtigte Mitglieder
aufgenommen. Erfolgt innerhalb dieses Jahres von der Abteilung, zu der
das vorläufige Mitglied gehört, kein Einspruch gegen die ordentliche
Mitgliedschaft, so ist die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zulässig. Jugendliche unter 18 Jahren können als
Mitglieder zugelassen werden. Das Einverständnis der (des)
Personensorgeberechtigten ist notwendig. Die Mitglieder erkennen die
Satzung und gegebenen Ordnungen als für sie verbindlich an.
§ 6 (Ende der Mitgliedschaft)
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur mit monatlicher Kündigungsfrist
zum Quartalsende mit eingeschriebenem Brief an den
Vorstand rechtswirksam wird; darüber hinaus sind die
nach dem Austrittszeitpunkt anfallenden Beiträge für die
Dachorganisation zu zahlen,
(weiter rechts oben)
 
c) durch Ausschluss, wenn sich das Mitglied eines Verstoßes
gegen die Satzung, bekannt gegebene Vorstandsentscheidungen
oder eines das des AERO-CLUB
Ansehen Mülheim an der Ruhr e.V. schädigenden
Verhaltens schuldig macht. Für den Ausschluss eines
Mitglieds ist ein Beschluss des Vorstandes mit Zwei-
Drittel-Mehrheit erforderlich. Eine Berufung an das
Ehrengericht ist möglich.
d) auf Beschluss des Vorstandes, wenn drei Monate ohne
Angabe der Gründe keine Mitgliedsbeiträge gezahlt
worden sind.
Die bis zum Zeitpunkt des Austritts bzw. Ausschlusses angelaufenen
Verpflichtungen des Mitglieds bleiben bestehen. Dieser Paragraph hat,
mit Ausnahme der unter Punkt c) genannten Berufung an das
Ehrengericht, auch für vorläufig aufgenommene Mitglieder seine
Gültigkeit.
§ 7 (Beitrag)
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er
ist jährlich bis zum Ende des ersten Quartals, also jeweils bis zum 31.03.,
zu zahlen. Über Härtefälle entscheidet auf Antrag der Vorstand.
§ 7 a (Aufnahmegebühr)
Für jede der luftsporttreibenden Abteilungen ist eine einmalige
Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühr wird auf
Vorschlag der jeweiligen Abteilung vom Vorstand festgelegt. Jeder
Bewerber hat nach seiner vorläufigen Aufnahme die für seine Abteilung
festgelegte Aufnahmegebühr umgehend zu entrichten. Erfolgt nach
Ablauf des Probejahres keine Bestätigung als ordentliches Mitglied,
werden zwei Drittel der eingezahlten Aufnahmegebühr zurückerstattet.
Bei Übertritt in eine andere luftsporttreibende Abteilung ist die
Aufnahmegebühr dieser Abteilung nachzuzahlen.
§ 8 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr beginn am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 9 (Organe)
Die Organe des AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e.V. sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9a (Abteilungen)
Der AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e. V. führt für jede im Club
betriebene Luftsportart eine Abteilung, ferner den Ring der Förderer des
Mülheimer Luftsports und eine Luftsport-Jugendgruppe.
§ 10 (Vorstand)
Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem Geschäftsführer, der gleichzeitig 2. Vorsitzender ist,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer,
5. den Leitern der Luftsport-Abteilungen,
6. dem Jugendgruppenleiter der Luftsportjugend des AEROCLUB
Mülheim an der Ruhr e.V. im Deutschen AERO-CLUB
e. V. und
7. dem Referenten Verwaltung.
Die unter 1-3 genannten Vorstandsmitglieder bilden den
geschäftsführenden Vorstand gemäss. § 26 BGB derart, dass jeweils
zwei gemeinsam den Club vertreten. Erster Vorsitzender,
Geschäftsführer, Schatzmeister und Schriftführer werden durch die
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Ihre Amtszeit beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die Amtsperioden
beginnen und enden untereinander zeitversetzt um jeweils ein Jahr und
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmung zu ermitteln:
Wahljahr 1. Vorsitzender: 1997, 2000 usw.
Geschäftsführer 1999, 2002 usw.
Schatzmeister 1998, 2001 usw.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden
Vorstandes endet die Amtzeit des gewählten Nachfolgers spätestens mit
Ablauf des jeweils für seine Person vorbestimmten Stichjahres.
Die Leiter der Luftsportabteilungen werden von den Mitgliedern der
betreffenden Abteilungen auf den Abteilungsversammlungen für drei
Jahre gewählt. Der Referent Verwaltung wird vom geschäftsführenden
Vorstand ernannt. Der Jugendgruppenleiter wird von den Jugendlichen
des Clubs gewählt und ist vom Gesamtvorstand zu bestätigen.
Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung des Referates Ring der Förderer des
Mülheimer Luftsports wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins
übernommen.
Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der
Vorstand kann je nach Lage und Erfordernis die Ernannten und andere
geeignete Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen. Der Vorstand ist
bei ordnungsmäßig ergangener Einladung mit 50% der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet u. a. über:
a) sportliche Veranstaltungen,
b) die Ernennung von Personen, die sich besonders um den
Luftsport verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand ernennt auf Vorschlag der Fluglehrer der
Abteilungen die Ausbildungsleiter, die im Gesamtvorstand
stimmberechtigt sind.
Der Geschäftsführer sowie der Schatzmeister haben das Recht, sich
jeweils einen Assistenten zu ernennen. Diese besitzen lediglich eine
beratende und unterstützende Funktion und haben im Gesamtvorstand
kein Stimmrecht.
Die Leiter der einzelnen Abteilungen und der Referent Verwaltung
ernennen nach ihrer Wahl, spätestens bis zur ersten Vorstandssitzung
a) den Stellvertreter. Dieser ist nur bei Abwesenheit des
gewählten Abteilungsleiters im Gesamtvorstand
stimmberechtigt,
b) den technischen Leiter, der vom geschäftsführenden Vorstand
bestätigt werden muss und im Gesamtvorstand stimmberechtigt
ist,
c) in Verbindung mit dem Schatzmeister den Kassen- und
Schriftwart.
Zur Erleichterung ihrer Arbeit können sie geeignete Mitglieder zu einem
Fachausschuss zusammenziehen, der ebenso wie die unter a) und c)
Genannten durch die Abteilungsversammlung bestätigt werden muss.
Soweit es in den einzelnen Abteilungen zweckmäßig erscheint, können
die einzelnen Funktionen durch die Abteilungsleiter selbst
wahrgenommen werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen
Ausschusssitzungen oder Abteilungsversammlungen stimmberechtigt
teilzunehmen. Der Jugendgruppenleiter ist in Verbindung mit dem
geschäftsführenden Vorstand oberste Instanz für alle Fragen der
Jugendlichen. Für die Jugendarbeit ist die Jugendordnung maßgebend.
 
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie ist vom
Vorstand mindestens einmal im Jahr, im übrigen nach der Geschäftslage,
einzuberufen. Zeitpunkt und Ort des Zusammentritts müssen mindestens
vier Wochen vorher durch Rundschreiben unter Beifügung der
Tagesordnung bekanntgegeben werden. Jedes ordentliche Mitglied hat in
der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ruht bei
Beitragsrückstand. Die Versammlung nimmt den Geschäftsbericht
entgegen und hat das Recht, Entlastung zu erteilen. Sie berät die Punkte
der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung und beschließt darüber.
Ferner entscheidet sie über Anträge, die bis spätestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstage gestellt werden können. Sie wählt für das
laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungs- und Kassenprüfer und zwei
Stellvertreter, die mindestens einmal jährlich eine Gesamt-Kassenprüfung
durchzuführen haben, worüber der Mitgliederversammlung zu berichten
ist. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit, d. h. nach 24stündiger
Anmeldung, eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung
beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit
einfacher Stimmenmehrheit über
a) die Höhe der Mitgliederbeiträge und
b) Satzungsänderungen (mit Drei-Viertel-Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder).
Ebenfalls wählt die Mitgliederversammlung das Ehrengericht von fünf
Mitgliedern und fünf Stellvertretern auf die Dauer von drei Jahren.
 
Über alle Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine
Niederschrift anzufertigen, die von ihm und mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.
§ 12 (Auflösung)
Durch Beschluss einer besonders einzuberufenden Mitglieder
versammlung kann mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
der AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e.V. aufgelöst werden. Das
Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, fließt dem
· Deutschen AERO-CLUB, Landesverband Nordrhein-Westfalen
e.V. oder dem
· Stadtsportbund Mülheim an der Ruhr e. V.
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der
Jugendarbeit zu verwenden haben.
§ 13 (Gesetzliche Bestimmungen)
In Ergänzung der Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
§ 14 (Rechtsgültigkeit)
Die Satzung tritt zum 9. Oktober 1953, dem Tage ihrer Annahme durch
die Mitgliederversammlung, in Kraft.
Mülheim an der Ruhr, den 9. Oktober 1953
Mülheim an der Ruhr, den 16. November 1962
Mülheim an der Ruhr, den 27. November 1964
Mülheim an der Ruhr, den 29. November 1968
Mülheim an der Ruhr, den 22. Februar 1980
Mülheim an der Ruhr, den 26. Februar 1982
Mülheim an der Ruhr, den 4 November 1988
Mülheim an der Ruhr, den 21. Januar 2000