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Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden
Vorstandes endet die Amtzeit des gewählten Nachfolgers spätestens mit
Ablauf des jeweils für seine Person vorbestimmten Stichjahres.
Die Leiter der Luftsportabteilungen werden von den Mitgliedern der
betreffenden Abteilungen auf den Abteilungsversammlungen für drei
Jahre gewählt. Der Referent Verwaltung wird vom geschäftsführenden
Vorstand ernannt. Der Jugendgruppenleiter wird von den Jugendlichen
des Clubs gewählt und ist vom Gesamtvorstand zu bestätigen.
Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung des Referates Ring der Förderer des
Mülheimer Luftsports wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins
übernommen.
Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der
Vorstand kann je nach Lage und Erfordernis die Ernannten und andere
geeignete Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen. Der Vorstand ist
bei ordnungsmäßig ergangener Einladung mit 50% der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet u. a. über:
a) sportliche Veranstaltungen,
b) die Ernennung von Personen, die sich besonders um den
Luftsport verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand ernennt auf Vorschlag der Fluglehrer der
Abteilungen die Ausbildungsleiter, die im Gesamtvorstand
stimmberechtigt sind.
Der Geschäftsführer sowie der Schatzmeister haben das Recht, sich
jeweils einen Assistenten zu ernennen. Diese besitzen lediglich eine
beratende und unterstützende Funktion und haben im Gesamtvorstand
kein Stimmrecht.
Die Leiter der einzelnen Abteilungen und der Referent Verwaltung
ernennen nach ihrer Wahl, spätestens bis zur ersten Vorstandssitzung
a) den Stellvertreter. Dieser ist nur bei Abwesenheit des
gewählten Abteilungsleiters im Gesamtvorstand
stimmberechtigt,
b) den technischen Leiter, der vom geschäftsführenden Vorstand
bestätigt werden muss und im Gesamtvorstand stimmberechtigt
ist,
c) in Verbindung mit dem Schatzmeister den Kassen- und
Schriftwart.
Zur Erleichterung ihrer Arbeit können sie geeignete Mitglieder zu einem
Fachausschuss zusammenziehen, der ebenso wie die unter a) und c)
Genannten durch die Abteilungsversammlung bestätigt werden muss.
Soweit es in den einzelnen Abteilungen zweckmäßig erscheint, können
die einzelnen Funktionen durch die Abteilungsleiter selbst
wahrgenommen werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen
Ausschusssitzungen oder Abteilungsversammlungen stimmberechtigt
teilzunehmen. Der Jugendgruppenleiter ist in Verbindung mit dem
geschäftsführenden Vorstand oberste Instanz für alle Fragen der
Jugendlichen. Für die Jugendarbeit ist die Jugendordnung maßgebend.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie ist vom
Vorstand mindestens einmal im Jahr, im übrigen nach der Geschäftslage,
einzuberufen. Zeitpunkt und Ort des Zusammentritts müssen mindestens
vier Wochen vorher durch Rundschreiben unter Beifügung der
Tagesordnung bekanntgegeben werden. Jedes ordentliche Mitglied hat in
der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ruht bei
Beitragsrückstand. Die Versammlung nimmt den Geschäftsbericht
entgegen und hat das Recht, Entlastung zu erteilen. Sie berät die Punkte
der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung und beschließt darüber.
Ferner entscheidet sie über Anträge, die bis spätestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstage gestellt werden können. Sie wählt für das
laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungs- und Kassenprüfer und zwei
Stellvertreter, die mindestens einmal jährlich eine Gesamt-Kassenprüfung
durchzuführen haben, worüber der Mitgliederversammlung zu berichten
ist. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit, d. h. nach 24stündiger
Anmeldung, eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung
beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit
einfacher Stimmenmehrheit über
a) die Höhe der Mitgliederbeiträge und
b) Satzungsänderungen (mit Drei-Viertel-Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder).
Ebenfalls wählt die Mitgliederversammlung das Ehrengericht von fünf
Mitgliedern und fünf Stellvertretern auf die Dauer von drei Jahren.
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Über alle Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine
Niederschrift anzufertigen, die von ihm und mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.
§ 12 (Auflösung)
Durch Beschluss einer besonders einzuberufenden Mitglieder
versammlung kann mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
der AERO-CLUB Mülheim an der Ruhr e.V. aufgelöst werden. Das
Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, fließt dem
· Deutschen AERO-CLUB, Landesverband Nordrhein-Westfalen
e.V. oder dem
· Stadtsportbund Mülheim an der Ruhr e. V.
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der
Jugendarbeit zu verwenden haben.
§ 13 (Gesetzliche Bestimmungen)
In Ergänzung der Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
§ 14 (Rechtsgültigkeit)
Die Satzung tritt zum 9. Oktober 1953, dem Tage ihrer Annahme durch
die Mitgliederversammlung, in Kraft.
Mülheim an der Ruhr, den 9. Oktober 1953
Mülheim an der Ruhr, den 16. November 1962
Mülheim an der Ruhr, den 27. November 1964
Mülheim an der Ruhr, den 29. November 1968
Mülheim an der Ruhr, den 22. Februar 1980
Mülheim an der Ruhr, den 26. Februar 1982
Mülheim an der Ruhr, den 4 November 1988
Mülheim an der Ruhr, den 21. Januar 2000
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